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KWK-Infozentrum

Wer aus Brennstoff elektrischen Strom Erzeugt, dessen Anlage ist in der Regel unbefristet Energiesteuer befreit.

Die Energiesteuer muss zunächst an den Brennstoff Lieferanten bezahlt werden.

Die Rückvergütung beträgt je nach Brennstoff ( bei Teilentlastung) bei Motorbetriebenen KWK Anlagen bis 50 kW elektrisch:

Foto-04

Erdgas

0,442 ct / kWh

Flüssiggas

1,96 ct / kg

Heizöl, Biodiesel ( RME ) und Rapsöl

4,035 ct / Liter

Die Rückvergütung bekommt man nur, wenn man im Folgejahr einen entsprechenden Antrag stellt ! Beachten Sie dabei, das die “richtigen” Anträge gestellt werden, z.B. Voll- oder Teil - Entlastung.

Man kann auch seinen Servicepartner fragen, ob dieser kostenfrei die Anträge erstellen kann.

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